Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat am 28. Juni 2023 die Richtlinien für die Förderung von waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2020) veröffentlicht. Diese Richtlinien umfassen auch wichtige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten wie dem Borkenkäfer in Bayern.
(Ab einem Holzeinschlag von 2000 Bäumen)
Warum wurde das Förderprogramm geschaffen
Die Förderung zur Borkenkäferbekämpfung in Bayern im Jahr 2023 basiert auf den folgenden Richtlinien und unterstützt aktiv den Schutz unserer Wälder vor den Auswirkungen dieser schädlichen Insekten. Für weitere Informationen und zur Beantragung von Fördermitteln gemäß diesen Richtlinien sollten Sie sich an die entsprechenden Stellen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wenden.
Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von rindenbrütenden Insekten
Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald
Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb des Schutzwaldes
Biologische Vorbeugungsmaßnahmen
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen
Schließlich werden Überwachung, Vorbeugung und Bekämpfung von bestandsbedrohenden Schadorganismen gefördert. Dies schließt Larvenfraß, die Entsorgung von Schadholz und andere relevante Maßnahmen ein, sofern die zuständige Behörde die Notwendigkeit der Bekämpfung feststellt und eine Genehmigung durch das StMELF vorliegt.
Wer kann die Borkenkäfer Förderung 2023 erhalten
Antragsberechtigte:
- Eigentümer und Bewirtschafter von bestehendem Wald (gemäß Art. 2 BayWaldG).
- Eigentümer und Bewirtschafter von Flächen, auf denen neuer Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG angepflanzt werden soll.
- Träger von überbetrieblichen Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit verschiedenen Waldeigentümern durchgeführt werden.
- Bei überbetrieblichen Maßnahmen können auch kommunale Körperschaften und anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, als Träger fungieren.
- Die Förderung von Maßnahmen durch Antragsteller, die nicht Eigentümer der beantragten Fläche(n) sind, erfordert die schriftliche Zustimmung der Eigentümer.
Nicht Antragsberechtigte:
- Der Bund und das Land sind nicht antragsberechtigt.
- Juristische Personen, bei denen mindestens 25 % des Kapitalvermögens in den Händen des Bundes oder der Länder liegen, können ebenfalls keine Förderung beantragen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Berechtigung zur Beantragung der Borkenkäferförderung gemäß diesen Richtlinien genau definiert ist, um sicherzustellen, dass die Fördermittel gezielt denjenigen zugutekommen, die aktiv zur Borkenkäferbekämpfung beitragen können.
Zuwendungsvoraussetzungen für die Borkenkäfer Förderung 2023
- Die Maßnahmen müssen fachlich notwendig sein, und die Entscheidung darüber liegt bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde.
Waldschutzmaßnahmen:
- Bei der Schadholzaufarbeitung sollen geringe Mengen an Totholz aus Gründen des Naturschutzes im Wald verbleiben, sofern keine Waldschutz- oder Sicherheitsgründe dagegensprechen.
- Die angewandten Verfahren müssen von der LWF als grundsätzlich geeignet empfohlen worden sein.
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten:
- Förderfähig ist nur Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz), nicht aber regulär eingeschlagenes Holz.
- Die Förderung umfasst vorbereitende Maßnahmen und die waldschutzwirksame insektizidfreie Behandlung des Schadholzes.
- Die Höhe der Förderung richtet sich nach der jeweiligen Maßnahme.
Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald:
- Der Gefährdungsbereich um den Schutzwald wird von der Bewilligungsbehörde festgelegt.
- Förderfähig sind das waldschutzwirksame Verbringen, Entrinden und Behandeln von Schadholz, jedoch nicht der Einsatz von Insektiziden.
- Auf Schutzwaldflächen ist die Aufarbeitung des Schadholzes ohne Holznutzung förderfähig, sofern dies erforderlich ist.
Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb von Schutzwald:
- Förderfähig sind das Verbringen, Entrinden und Behandeln von Schadholz außerhalb von Schutzwaldflächen, ohne den Einsatz von Insektiziden.
Biologische Vorbeugungsmaßnahmen:
- Die Förderung umfasst die Beschaffung, das Ausbringen und die Pflege von künstlichen Nisthilfen.
- Förderfähig sind nur dauerhafte Nistkästen, die mindestens fünf Jahre funktionsfähig sind, wobei defekte Kästen während der Bindefrist (ohne Förderung) ersetzt werden müssen.
- Maximal zehn Kästen pro Hektar können gefördert werden.
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen:
- Die Förderung betrifft Maßnahmen zur Verhinderung von bestandsbedrohendem Larvenfraß oder der Ausbreitung schädlicher Organismen.
- Die Notwendigkeit, Art und Dauer der Maßnahmen werden vom StMELF festgelegt.
- Die Förderung kann gekürzt oder verweigert werden, wenn der Antragsteller Schäden verursacht hat oder unterlassen hat, Schäden zu verhindern oder zu mindern.
ausführliche Informationen
Wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Forstbehörde in Bayern. Sie können auch den Försterfinder nutzen um eine kompetente Beratung durch Ihren jeweiligen Revierförster zu erhalten:
https://www.waldbesitzer-portal.bayern.de//025776/index.php